Regulierung der Kurbehandlung
Es gibt nach wie vor zahlreiche Spekulationen und hartnäckige Irrtümer über die Regulierung der Kurbehandlung.
Beitragspflichtige Kurbehandlung
Einer davon ist die Kontroverse über die Möglichkeit, beitragspflichtige Kurbehandlungen in Form von ambulanter Behandlung anzubieten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die PLP eine Form der Kurbehandlung ist, die stationär erfolgt und daher nur als stationäre Behandlung in einer entsprechenden Kureinrichtung erbracht werden darf. Diese Tatsache wurde auch vom Verband der Krankenkassen der Tschechischen Republik bestätigt, dessen Stellungnahme zu diesem Thema Sie hier finden, ebenso wie die Stellungnahme der VZP, die Sie hier lesen können.
Kurbehandlung und Regulierungsgrenzen
Einige Ärzte weigern sich, ihren Patienten einen Antrag auf Kurbehandlung auszustellen, mit der Begründung, dass ihnen die Kosten für den Kuraufenthalt anderer Patienten als Sanktion von ihren Erstattungen abgezogen wurden usw. Ähnliche Argumente für die Ablehnung eines Antrags tauchen immer dann auf, wenn die Medien mit garantierten Berichten über strenge Regulierungsgrenzen in der Erstattungsverordnung voll sind.
Tatsächlich hat jedoch keine der bisherigen Erstattungsverordnungen des Gesundheitsministeriums die Kurbehandlung in die sogenannte induzierte oder angeforderte Behandlung aufgenommen, für die in Anhang 3 der Erstattungsverordnung die Regulierungsbedingungen und entsprechenden Grenzen definiert sind, bei deren Überschreitung dem überweisenden Arzt Sanktionen drohen (wie beispielsweise bei Überschreitung des Umfangs der Medikamentenverschreibung usw.).
Die einzige in den Rechtsnormen verankerte Regelung ist somit das eigentliche System der Überweisung zur Kurbehandlung, wie es in § 33 des geltenden Gesetzes Nr. 48/1997 Sb. und in der Indikationsliste für die Kurbehandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen definiert ist. Zusammen mit den Indikationsbedingungen, die der Gesundheitszustand des Versicherten erfüllen muss, definieren diese Rechtsnormen auch Kontraindikationen, die einen Kuraufenthalt ausschließen. Die Überwachung der korrekten Anwendung der Regeln für den Anspruch auf bezahlte Kurbehandlung wird von den Vertrauensärzten der Krankenkassen gewährleistet, die den ausgestellten Antrag auf Kurbehandlung genehmigen müssen, bevor sie dem Versicherten gewährt wird; damit übernimmt die Krankenkasse die volle Kontrolle über die Ausgaben für die Kurbehandlung und die Verantwortung für deren Gesamtbetrag.
Gerade durch die vorherige Genehmigung unterscheidet sich die Beantragung einer Kurbehandlung grundlegend von der Verschreibung von Medikamenten oder der Überweisung eines Patienten zu einer Untersuchung bei einem Facharzt oder zu einem Krankenhausaufenthalt mittels eines sogenannten Austauschgutscheins, von denen die Krankenkasse erst dann erfährt, wenn die betreffende Gesundheitseinrichtung eine solche Behandlung oder Medikamentenabgabe in Rechnung stellt.
Über die Regulierung und Sanktionen hinaus werden Ärzte seit 2010 von der VZP im Rahmen des Qualitätsprogramms AKORD mit einem finanziellen Bonus motiviert, den einjährigen Referenzwert der durchschnittlichen Ausgaben für die sogenannte anrechenbare Versorgung pro umgerechnetem Kopfpatienten nicht zu überschreiten. Zur anrechenbaren Versorgung gehören die Kurbehandlung sowie die Ausgaben für Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte oder die Versorgung durch Fachärzte. Diese Motivation veranlasste eine Reihe von Ärzten dazu, die gesamte anrechenbare Versorgung zu reduzieren, doch sie stießen auf das Problem, dass sie anhand des Referenzwerts der Ausgaben keine konkreten Kostenziele für die angeforderte Versorgung ihrer Ambulanz und ihrer konkreten Patienten festlegen konnten und sie können erst recht keinen Einfluss auf die Versorgung nehmen, die Spezialisten und andere Ärzte ihren Patienten verschreiben, obwohl auch diese Versorgung zur anrechenbaren Versorgung gehört.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Kurbehandlung eindeutig zu den stark regulierten Behandlungen gehört, die jedoch nicht in die Regulierungsgrenzen einbezogen wird.